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DIE WELT DER DC / DC WANDLER

PEAK electronics GmbH

Höchster Qualitätsstandard unserer Produkte ist einer der wichtigsten Grundlagen für die langfristige Entwicklung unseres Unternehmens. 

DC DC Wandler

PEAK electronics hat mittlerweile ihre Produktpalette auf über 14.000 DC/DC Wandlertypen im Standardprogramm ausgebaut. Von der Entwicklung bis zur Produktion können darüber hinaus noch weitere kundenspezifische Anforderungen realisiert werden.

AC/DC Wandler bis 25 Watt

Neu in unserem Lieferprogramm: Kompakte AC/DC Wandler von 3 bis 25W. Unter der Bezeichnung PPM (PEAK Power Module) erhalten Sie jetzt auch AC/DC-Wandler von PEAK electronics GmbH.

PSR-78xx Schaltregler im SIP3-Gehäuse

Der sehr hohe Wirkungsgrad (83~93%) ist das entscheidende Feature der neuen Schaltregler.

LED Treiber

LED-Treiber im DIP14 , DIP16 sowie im DIP24 Gehäuse verfügbar. Diese kleine Bauart ermöglicht jetzt den Einsatz dieser Module in immer kleiner werdenden Equipments. Konstantausgangsströme von 300mA bis 1200 mA, mit Dimmfunktion sind verfügbar Auch im Hutschienengehäuse lieferbar.

LED Treiber


DC/DC-Wandler im Hutschienengehäuse

DC/DC-Wandler in einem Hutschienengehäuse. Die Wandler mit 3 W, 4 W, 5 W und 6 W in einem 35 mm-Gehäuse und die größeren Wandler mit 10 W, 15 W und 25 W in einem 70 mm breiten Gehäuse. Optional können LED‘s für Betriebsspannung, Sicherungen, Überspannungsschutz und Stützkondensatoren mit eingebaut werden, oder ein Trimmanschluß bzw. eine On/Off Funktion integriert werden. Dies ist auch für Dual- und Dreifachspannungsausgänge möglich.

 

AC/DC-Wandler im Hutschienengehäuse

AC/DC Wandler von 3 bis 25W sind auch im Hutschienengehäuse lieferbar.

AC DC Modul

Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001:2008

PEAK TÜV Cert

RoHS

RoHS

Mit der Zusatzbezeichnung LF am Produktcode oder Datecode wird die RoHS konformität angezeigt. Alle DC DC Wandler, AC DC Wandler, Schaltregeler, Hutschienenmodule sowie alle anderen Produkte sind RoHS konform.

 

REACH

Die von PEAK electronics GmbH hergestellten Bauteile gelten alle als „Erzeugnisse“ i.S.d. REACH-Verordnung, da ihre Funktion eher von der spezifischen Form, Oberfläche und Gestalt bestimmt wird als von der bloßen chemischen Zusammensetzung. Eine Vorregistrierung wäre für uns daher nur erforderlich, wenn die in unseren Erzeugnissen enthaltenen chemischen Stoffe unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen frei gesetzt würden. Da sämtliche in unseren Produkten enthaltenen Stoffe über die gesamte Lebensdauer des jeweiligen Erzeugnisses in diesem gebunden bleiben, besteht für uns keine Pflicht zur Vorregistrierung. Sofern Stoffe in unseren Produkten enthalten sein sollten, die nach Abschluss der zur Zeit laufenden Ermittlungsverfahren gem. Art. 59 REACH-Verordnung in deren Anhang XIV aufgenommen sein werden, werden wir Ihnen die aufgrund Art. 7 Abs. 3 REACH-Verordnung zu erteilenden Anweisungen und Informationen zukommen lassen.